Eingriffsregelung

Eine Eingriffsregelung ist immer dann erforderlich, wenn ein Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG stattfindet. Dieser besagt, dass „Eingriffe in Natur und Landschaft […] Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels [sind], die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“ Die Erheblichkeit ist dabei immer dann gegeben, wenn ein Schutzgut durch den Eingriff um mindestens eine Wertstufe abgewertet wird.

Die Eingriffsregelung umfasst immer:

  • Bestandserfassung
  • Konfliktanalyse
  • Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
  • Maßnahmen zum Ausgleich- und Ersatz von unvermeidbaren Eingriffen

Von der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 ist auch die Eingriffsregelung betroffen mit konkreten Folgen für die Praxis: Die Stufenfolge der Verursacherpflichten ist bundeseinheitlich als Grundsatz verankert mit dem vorrangigen Ziel der Vermeidung - Ausgleich und Ersatz sind gleichgestellt. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können auch über bevorratete Kompensationsmaßnahmen erbracht werden.

In den vergangenen Jahren haben wir für mehrere Kommunen solche Kompensationsflächenpoole angelegt und betreuen diese bei der Umsetzung.

Referenzen

Himmelpforten B-Plan Nr. 35 „Porta-Coeli Schule“

Bearbeitung 2015 bis 2016

Himmelpforten B-Plan Nr. 35 „Porta-Coeli Schule“

Flächenpool Stellberg

Bearbeitung 2012 bis 2017

Plan: zusehen ist ein Gelände in der Region Himmelpforten